Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen und Leistungen der A. K. Auto&Gas Leverkusen GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Entgegen­ste­hende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Ein­schränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftrag­neh­mer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
  3. Mit der Bestellung, spätestens mit der Entgegennahme der Waren oder Leistung gelten diese Allgemeine Geschäftsbedingungen als angenommen. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages oder der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftrag­neh­mer schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2 Auftragserteilung

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als Vertrag verbindlich. Nachträgliche Änderun­gen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Vertragsinhalts können nur im Einverneh­men zwischen den Parteien schriftlich erfol­gen.
  4. In der Auftragsbestätigung sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
  5. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsbestätigung bzw. Kostenvoranschlags.
  6. Die Auftragsbestätigung (der Kostenvoranschlag) ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und TÜV Unterlagen zu ordern. Die Kosten für TÜV Unterlagen in Höhe von 300,-- Euro sind von dem Auftraggeber zu bedecken. Das gilt auch für Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber.

 

§ 3 Preise und Zahlung

  1. In der Auftragsbestätigung vermerkt der Auftragnehmer die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben in der Auftragsbestätigung können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei Berechnung des Auftrags maximal um 10 % überschritten werden, ansonsten muss der Auftraggeber informiert werden.
  3. Die angegeben Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  5. Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten.
  6. Umrüstungen und kostenpflichtige Serviceleistungen erfolgen - mangels besonderer Vereinbarung - nur gegen Bar- oder EC- Kartenzahlung bei Abholung des Fahrzeugs. Bei unzureichender Begleichung der Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs zu versagen.
  7. Die Zahlungen im Wege einer Banküberweisung gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Auftragnehmers endgültig verfügbar ist.
  8. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
  9. Der Auftragnehmer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungspositionen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Zurückbehaltung seitens des Auftraggebers ist aus­geschlossen. Der Auftraggeber darf nur mit un­be­strittenen oder rechtskräftig festgestellten For­derungen aufrechnen.

 

§ 4 Fertigstellung

  1. Die Umrüstung auf Autogasanlagen erfolgt in den Werkstätten des Auftragnehmers.
  2. Der Einbau in Fahrzeuge erfolgt nach den gültigen Richtlinien. Für die Einhaltung der Richtlinien ist der Auftragnehmer verantwortlich. Fahrzeuge mit einer hohen Laufleistung können von dem Auftragnehmer abgelehnt oder mit einer Einschränkung der Garantie belegt werden.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Tritt während der Bearbeitung des Auftrages eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
  5. Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  6. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  7. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die ortsüblichen Aufbewahrungsgebühren berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  8. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

 

§ 5 Erweitertes Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliche Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
  3. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

 

§ 7 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit aber nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Der Höhe nach sind Ersatzansprüche auf den Umfang voraussehbarer Schäden begrenzt.
  2. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
  3. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindesversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
  4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

§ 8 Garantie

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Sach­mängel­gewährleistung nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb von der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beein­trächtigt werden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Annahme des Auftraggegenstandes, läuft aber in jedem Fall mit Ablauf der max. gefahrenen 50.000 km ab. Der Kilometerstand des Auftragsgegenstandes wird beim Einbau durch Auftragsnehmer festgehalten.
  3. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme.
  4. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  5. Bezahlt der Auftraggeber für die Gasanlage nicht, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nicht zu.
  6. Erfolgt die Inspektion nicht vor Ablauf der max. 25.000 km, so fällt der Garantieanspruch für den Auftraggeber aus. Die Inspektion ist ausschließlich in der Werkstatt von dem Auftragnehmer durchzuführen.
  7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Nachstellarbeiten bei Fahrzeugen mit hoher Laufleitung sind konstruktionsabhängig und stellen kein Mangel der Anlagen und des Einbaus dar. Insbesondere sind weitere Einstellarbeiten bei umgerüsteten Fahrzeugen keine Mängel für die der Auftragnehmer in Haftung genommen werden kann.
  9. Motorschäden sind grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen. Es sei denn, dass diese durch die Gasanlage entstanden sind und der Auftragnehmer dafür die Verantwortung trägt. Dieses ist durch ein Sachverständigen-Gutachten nachzuweisen. Die Gebühren hierzu trägt der Kunde.
  10. Der Filter ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  11. Autogas-Anlagen und Tanks, die bereits eingebaut wurden, sind von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.
  12. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten ausschließlich in eigener Werkstatt. Das Gas-Fahrzeug ist von dem Kunden zur Werkstatt zu bringen. Gegen eine Gebühr kann auch ein Hohl- und Bringservice eingerichtet werden. Die entstehenden Anfahrtskosten, für durchzuführende Reparaturen, sind durch den Auftraggeber zu tragen.
  13. Hierbei ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet dem Auftraggeber einen Leih-/Ersatzwagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  14. Ferner, werden durch den Auftragnehmer keine Kosten erstattet, die aufgrund der Nutzung im Benzinbetrieb entstehen und auf den Ausfall des Gasbetriebes zurückzuführen sind.
  15. Wenn Autogas-Anlagen in Fahrzeuge mit hoher Laufleistung (ab 100.000 km) verbaut werden, kann es zu Einschränkungen oder Wegfall der Garantie kommen. Umrüstbetriebe erkennen die Garantieeinschränkungen automatisch an, wenn an diesen Fahrzeugen Umrüstarbeiten vorgenommen werden. Ausnahmen müssen vor den Arbeiten schriftlich angefordert werden.
  16. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    - a. Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen,
    - b. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    - c. Einbau der Gasanlage in Fahrzeuge, deren technischer Zustand zum Zeitpunkt des Einbaus fehlerhaft war,
    - d. Benutzung von verkehrtem oder minderwertigem Kraftstoff
    - e. bei übermäßiger Beanspruchung und
    - f. bei Verwendung bzw. Einbau von für Umrüstsätze ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen und Einzelteilen.
  17. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder der Dritte ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

§ 9 Datenschutz

  1. Der Kunde wird hiermit gem. Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass der Auftragnehmer seine vollständige Anschrift sowie die weiteren von ihm zurVerfügung gestellten Daten in maschinenlesbarer Form speichert und zum Zwecke der Vertragserfüllung maschinell verarbeitet.
  2. Der Auftragnehmer gewährleistet die vertrauliche Behandlung der Daten.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, diese Vereinbarung auf Dritte zu übertragen. Diese übertragung wird der Auftragnehmer dem Kunden ankündigen.
  2. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, soweit zulässig, Leverkusen.
  4. Erfüllungsort ist Leverkusen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Leverkusen, den 09. September 2013